Satzung des Forum Tierarzt & Wirtschaft e.V.

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr des Verbandes

1.     Der Verband besitzt die Rechtsform eines eingetragenen rechtsfähigen Vereins und führt den Namen „Forum Tierarzt & Wirtschaft e.V.“, internationaler Verband für wirtschaftliche und wissenschaftliche Aus- und Weiterbildung der europäischen Tierärzte.

2.     Sitz des Verbandes ist Frankfurt/Main.

3.     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Zweck des Verbandes

1.     Das Forum Tierarzt & Wirtschaft e.V. verfolgt den Zweck, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Erfüllung folgender Aufgaben:

          a) seine Mitglieder in sämtlichen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zu unterstützen;

          b) Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder durch Seminare, Treffen und die Teilnahme an und Unterstützung bzw. Veranstaltung von nationalen und internationalen Kongressen;

          c) Veröffentlichung von Publikationen im Vereinsorgan oder anderen zur Verfügung stehenden Medien, zu relevanten Themen, die dem Vereinszweck dienen;

          d) die zuständigen Behörden über die Probleme, Anliegen und Wünsche seiner Mitglieder unterrichtet zu halten;

          e) die gesetzgebenden Körperschaften in Bund und Land bei der Ausarbeitung und Vorbereitung einschlägiger Gesetzesvorhaben und Rechtsverordnungen zu beraten und zu unterstützen;

          f) mit anderen nahestehenden Verbänden Beziehungen sowie Informations- und Gedankenaustausch zu pflegen, ihnen bei Bedarf und auf Wunsch möglichst Unterstützung angedeihen zu lassen und gegebenenfalls gemeinsam mit ihnen Belange der Mitglieder wahrzunehmen;

          g) durch Öffentlichkeitsarbeit Kontakt zu halten, die Medien (Fach- und Publikumszeitungen und -zeitschriften sowie Rundfunk und Fernsehen) ständig über Probleme, Anliegen und Wünsche des Verbandes und seiner Mitglieder in Kenntnis zu setzen sowie für ein günstiges Bild und Ansehen des Verbandes und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit zu sorgen;

          h) unterstützende Beratung der Mitglieder zu allen berufsspezifischen Belangen, sowie Vermittlung von Kontakten zu den jeweiligen Spezialisten bezüglich ihrer Fachgebiete;

          i) Einrichtung einer telefonischen Beratungsstelle des Verbandes zur persönlichen Beratung hinsichtlich der Verbandsinteressen sowie in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und aktuellen Neuerungen.

2.     Der Verband strebt keinerlei kartellrechtswidrige Ziele an und wird sich jeglicher Verhaltensweisen und Maßnahmen enthalten, die auch nur einen Verdacht eines Kartells aufkommen lassen könnten. Abweichungen von diesen Anordnungen können ausschließlich im Wege der Satzungsänderung durch Beschluß der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden.

3.     Einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb führt der Verband nicht. Der Verband ist weder abhängig von Parteien, Interessenverbänden oder anderen Gruppen, die gesellschaftspolitische Zwecke verfolgen, noch von wirtschaftlichen Interessenvertretungen, Konzernen, Firmen oder Einzelpersonen.

4.     Die Mitglieder des Verbandes sind sich darüber einig, daß jeder Mensch eigene Interessen per se hat, möchten aber unabhängig davon in erster Linie dazu beitragen, daß sich die wissenschaftliche Arbeit und kurative Praxis des Tierarztes mehr mit den zwingend notwendigen Kenntnissen des Kaufmannes mischt. Nur so läßt sich der Idealismus für den naturwissenschaftlichen Beruf mit den Maximen der Wirtschaft und den Anforderungen der Leistungsgesellschaft an den Heilberufen vereinbaren.

5.     Jedes Verbandsmitglied unterwirft sich bei allen wirtschaftlich geprägten Entscheidungen den moralischen und ethischen Grundsätzen der tierärztlichen Berufe.

 

§ 3

Mitgliedschaft

1.     Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden, die als freiberufliche, angestellte oder beamtete Tierärzte tätig sind, sowie Studenten oder Doktoranden der Tiermedizin. Verbandsmitglieder können darüber hinaus Personen und Vereinigungen werden, die Mitgliedschaft aufgrund der Kenntnisse, Erfahrungen, Einflüsse oder sonstigen Bedeutung, eine Förderung der Verbandszwecke erwarten läßt.

2.     Der Vorstand entscheidet über jeden Aufnahmeantrag eines Mitgliedes in freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

3.     Die Mitgliedschaft wird beendet

a) durch Tod bzw. bei juristischen Personen und Personenvereinigungen durch Erlöschen,

b) Austritt, der nur zum Kalenderjahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,

c) durch förmliche Ausschließung, die durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes erfolgen kann (Abs. 4),

d) durch Ausschließung, die durch Beschluß des Vorstandes erfolgen kann, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen nicht erfolgt.

4.     Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann die Ausschließung aussprechen, wenn

a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gemäß § 3 Abs. 1 weggefallen sind,

b) das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Verbandes in erheblichem Maße verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt,

c) die Voraussetzungen des Abs. 3 Buchst. d) gegeben sind, unbeschadet der dort getroffen Regelung,

d) das Mitglied seine Zahlungen einstellt oder in Konkurs gerät.

Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluß kann nur innerhalb von zwei Monaten seit Zugang des Schreibens angefochten werden.

5.     Personen, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Verbandsleistungen berechtigt.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder,

Mitgliedsbeiträge und Spenden

1.     Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Verbandes zu nutzen und seine Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes in Anspruch zu nehmen. Jedes Mitglied kann Anträge an den Verband, den Beirat und die Mitgliederversammlung stellen.

2.     Die Verbandsmitglieder fördern den Zweck und Ansehen des Verbandes nach besten Kräften. Sie haben deshalb die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand, lauteres Gebaren im Wettbewerb und die bei der Kartellbehörde eingetragenen Wettbewerbsregeln einzuhalten. Ferner ist jedes Mitglied verpflichtet, dem Verband sämtliche zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Auskünfte unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu erteilen sowie den sich aus nachstehendem Absatz ergebenden Verpflichtungen pünktlich nachzukommen.

3.     Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verband Kosten, die durch eine einmalige Aufnahmegebühr und durch einen jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Näheres wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung. Sie kann auch unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder (natürliche Personen, Personenvereinigungen, juristische Personen) oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten aus bestimmten Vorhaben kann der Vorstand außerordentliche Beträge oder Umlagen beschließen. Spenden, die einen Beitrag übersteigen, den der Vorstand jeweils für das folgende Jahr durch Beschluß festsetzt, sind der Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter namentlicher Nennung des Spenders mitzuteilen.

 

§ 5

Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:

1.     die Mitgliederversammlung,

2.     der Vorstand.

 

§ 6

Mitgliederversammlung

1.     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal, abzuhalten. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muß an die letzte dem Vorstand bekannte Adresse jedes einzelnen Mitgliedes ergehen und mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung beantragen.

2.     Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Verbandsinteresse es erfordert od. wenn mindestens 25% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

3.     Die Mitgliederversammlung ordnet die Angelegenheiten des Verbandes, soweit sie nicht in dieser Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie beschließt insbesondere über:

a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,

b) den Haushaltsplan für das künftige Geschäftsjahr,

c) Jahresbericht mit Rechnungslegung durch den Vorstand,

d) Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnungen durch die Versammlung,

e) die Ausschließung eines Mitgliedes (§ 3 Abs. 4),

f) Satzungsänderungen,

g) die Auflösung des Verbandes und die Verwendung seines Vermögens.

4.     Jedes Verbandsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist -auch bei der Ausübung des Stimmrechts - zulässig. Als Vertreter darf nur eine Vereinsmitglied bestimmt werden, Vertretung ist nur für maximal zwei Mitglieder zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig, wenn ordnungs- und fristgemäß eingeladen worden ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

5.     Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern innerhalb von sechs Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme bereitzulegen. Einwendungen gegen diese Niederschrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

 

§ 7

Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus dem Vereinspräsidenten. Vorstand kann nur ein Mitglied des Verbandes werden. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

2.     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Dauer gewählt. Das Vorstandsamt endet durch Verzicht des Vorstandes, Beendigung der Mitgliedschaft des Vorstandes im Verein oder durch Abwahl. Die Abwahl setzt einen wichtigen Grund und schuldhaftes Verhalten in der Person des Betroffenen voraus. Zuständig für die Abwahl ist die Mitgliederversammlung. Für die Abwahl ist die einfache Stimmenmehrheit aller Mitglieder erforderlich.

3.     Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen worden sind. Der Verband wird durch den Vereinspräsidenten vertreten.

4.     Dem Vorstand obliegt auch die Kassen- und Buchführung, sowie die Überwachung der Einhaltung regelmäßiger Zahlungen und eine ausgeglichene Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Nach Schluß eines Geschäftsjahres hat er einen Rechnungsabschluß aufzustellen, aus welchem die Einnahmen und Ausgaben sowie der am Jahresschluß vorhandene Vermögensstand ersichtlich sind. Der Rechnungsabschluß ist vom Vorstand zu unterzeichnen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

5.     Der Vorstand darf sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben geeigneter Hilfspersonen und Beauftragter bedienen.

 

§ 8

Auflösung

1.     Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann entweder vom Vorstand oder von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich gestellt werden. Er ist allen Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der ausschließlich hierfür einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung vier Wochen vor dem Versammlungstermin bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung ist zur Frage der Auflösung beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, der Beschluß bedarf einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ist die Versammlung nicht beschlußfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluß bedarf in diesem Fall der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

2.     Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Über die Verwendung des nach der Auseinandersetzung verbleibenden Verbandsvermögens beschließt die Mitgliederversammlung. Es soll gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

 

§ 9

Schiedsgericht

1.     Über sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern -mit Ausnahme von Streitigkeiten zu Beitragsfragen - entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, das folgendermaßen gebildet wird:

2.     Zunächst bestimmt jede Partei einen Schiedsrichter. Erfüllt eine Partei das Verlangen der anderen Partei, einen Schiedsrichter zu benennen, nicht innerhalb von zwei Wochen, so kann diese andere Partei den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt um die Berufung eines Schiedsrichters ersuchen. Sodann unternehmen die beiden Schiedsrichter den Versuch einer Einigung. Schlägt dieses Bemühen fehl, wählen beide Schiedsrichter einen Obmann. Mißlingt die Bestellung eines Obmannes, haben die beiden Schiedsrichter den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Frankfurt um die Ernennung eines Obmannes zu ersuchen.

3.     Fällt ein Schiedsrichter oder der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes ernannte Obmann fort, finden die Verfahren zur erstmaligen Bestellung eines Schiedsrichters bzw. des Obmannes entsprechende Anwendung.

4.     Das Recht, in dringenden Fällen vorläufigen Rechtsschutz bei dem zuständigen ordentlichen Gericht zu beantragen, wird durch diese Satzung nicht berührt.

5.     Das Schiedsgerichtsverfahren wird im einzelnen durch eine von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Schiedsgerichtsordnung geregelt, die der Vorstand aufstellt.

 

§ 10

Satzungsänderungen

1.     Die Beschlußfassung der Satzungsänderungen unterliegt der Mitgliederversammlung. In Abweichung von § 6 Abs. IV ist bei Satzungsänderungen die Mitgliederversammlung nur bei Anwesenheit von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

2.     Der Änderungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

§ 11

Geltung

Diese neu gefaßte Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Soweit vorstehend nichts anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).